Kooperationsvertrag für Agenturen
Fassung 1.0 · Stand: 8. September 2026
Entwurf — die juristische Prüfung durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt steht noch aus. Der Inhalt ist sorgfältig erstellt, aber noch nicht abschließend rechtlich geprüft.
1. Vertragsparteien und Gegenstand
Dieser Kooperationsvertrag wird geschlossen zwischen der BGGI GmbH, Rostocker Straße 43, 53117 Bonn, HRB 26753 Amtsgericht Bonn („BGGI“), und der Agentur, die ihn über die Plattform BGGI Health digital annimmt („Agentur“).
Gegenstand ist die Zusammenarbeit bei der Zuführung und Begleitung von Patientinnen und Patienten, die über die Plattform health.bggi.eu betreut werden. Die Agentur führt Patientinnen und Patienten zu, legt sie in der Plattform an und begleitet sie während des Vorgangs.
2. Stellung der Agentur
Die Agentur ist selbstständig tätig. Ein Anstellungs-, Gesellschafts- oder Handelsvertreterverhältnis wird nicht begründet; die Agentur vertritt BGGI nicht und gibt in deren Namen keine Erklärungen ab.
Die Agentur erbringt keine Heilbehandlung und keine medizinische Beratung. Sie äußert sich nicht zu Diagnose, Therapie, Erfolgsaussichten oder Behandlungsdauer und gibt keine Empfehlung für eine bestimmte Ärztin, einen bestimmten Arzt oder eine bestimmte Klinik als medizinischen Rat aus.
3. Freigabe und Zugang
Der Zugang zum Agenturbereich der Plattform setzt die vorherige Freigabe durch BGGI voraus. Vor der Freigabe besteht kein Zugriff auf Patientendaten.
Zugangsdaten sind persönlich und dürfen nicht weitergegeben werden. Für Mitarbeitende der Agentur werden eigene Zugänge eingerichtet; ausgeschiedene Personen meldet die Agentur unverzüglich zur Sperrung.
4. Aufgaben der Agentur
Die Agentur legt zugeführte Patientinnen und Patienten in der Plattform an, erfasst deren Angaben wahrheitsgemäß und vollständig, lädt die vorhandenen Unterlagen lesbar hoch und hält den Vorgang aktuell.
Die Agentur klärt die betroffene Person vor der Anlage über die Verarbeitung ihrer Daten auf und holt die erforderlichen Einwilligungen ein, insbesondere die gesonderte Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Ohne diese Einwilligung dürfen medizinische Unterlagen nicht übermittelt werden.
Die Agentur begleitet die Patientin oder den Patienten während des Vorgangs, übersetzt bei Bedarf und bleibt für Rückfragen erreichbar.
5. Provision
Die Agentur erhält für die Zuführung eine Provision. Deren Grundlage und Höhe sind in der Plattform hinterlegt und werden der Agentur dort zu jedem Vorgang transparent ausgewiesen; Änderungen legt BGGI fest und zeigt sie in der Plattform an.
Ein Provisionsanspruch entsteht erst, wenn die zugehörige Leistung von der Patientin oder dem Patienten tatsächlich bezahlt worden ist. Vor dem Zahlungseingang besteht kein Anspruch.
Verdiente Provisionen werden mit dem Abschluss des Falls zur Auszahlung freigegeben. Vor dem Abschluss kann BGGI auf Antrag einen Vorschuss auf verdiente Provisionen freigeben; die Grenzen des Vorschusses sind in der Plattform hinterlegt.
Durchgereichte Beträge — insbesondere Behandlungs- und Fahrtkosten, Dolmetsch- und Begleitleistungen sowie Versicherungsprämien — sind nicht Grundlage der Provision.
6. Plattformbindung und Umgehungsverbot
(1) Für Patientinnen und Patienten, deren Kontakt über die Agentur zustande gekommen ist und die über die Plattform betreut werden, werden alle angebahnten Leistungen über die Plattform abgewickelt und abgerechnet.
(2) Die Agentur wird diese Personen für dieselbe Behandlungsepisode nicht an der Plattform vorbei an Ärztinnen, Ärzte, Kliniken oder Dienstleister vermitteln und nicht zur Umgehung der Plattform veranlassen. Dies gilt während der Laufzeit dieses Vertrags und für zwölf Monate nach dem letzten über die Plattform vermittelten Kontakt.
(3) Unberührt bleiben die freie Arztwahl der Patientin oder des Patienten sowie Betreuungsverhältnisse, die nachweislich unabhängig von der Plattform bestanden oder entstanden sind.
(4) Umgeht die Agentur die Plattform entgegen Absatz 2, entfällt der Provisionsanspruch aus dem betroffenen Vorgang; der Vergütungsanspruch der BGGI für bereits erbrachte Leistungen bleibt bestehen. Die Höhe einer etwaigen pauschalierten Entschädigung wird gesondert vereinbart. [Platzhalter — anwaltlich festzulegen]
7. Datenschutz
Die Parteien beachten die DSGVO und das BDSG. Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrags. Soweit erforderlich, schließen die Parteien ergänzende Vereinbarungen, insbesondere zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
Die Agentur sieht in der Plattform ausschließlich die Patientinnen und Patienten, die ihr zugeordnet sind. Ein Zugriff auf andere Vorgänge findet nicht statt und wird nicht versucht; Zugriffe werden protokolliert.
Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO) werden nur im erforderlichen Umfang und nur für den jeweiligen Vorgang verarbeitet. Eine Nutzung für eigene Werbung, für eigene Angebote oder für Zwecke Dritter ist ausgeschlossen.
Die Agentur meldet BGGI jeden Verdacht auf eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich.
8. Vertraulichkeit
Die Parteien wahren Vertraulichkeit über Geschäftsgeheimnisse, Konditionen und nicht öffentliche Informationen der jeweils anderen Partei. Diese Pflicht besteht nach Vertragsende fort.
9. Werbung und Außenauftritt
Werbeaussagen über BGGI Health, über die Plattform, über Ärztinnen und Ärzte oder über Kliniken bedürfen der vorherigen Zustimmung der BGGI in Textform. Name, Logo und Bildmaterial der BGGI dürfen nur im Rahmen dieser Zustimmung verwendet werden.
Heilversprechen, Angaben zu Erfolgsaussichten und Preisangaben ohne die in der Plattform hinterlegten Konditionen sind unzulässig.
10. Laufzeit und Kündigung
Der Vertrag beginnt mit der digitalen Annahme und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Laufende Vorgänge werden ordnungsgemäß zu Ende geführt. Bereits verdiente Provisionen bleiben bestehen und werden nach den Regeln dieses Vertrags ausgezahlt. Mit dem Ende des Vertrags werden die Zugänge gesperrt.
11. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Bonn. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die zulässige Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Änderungen bedürfen der Textform. Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieses Vertrags; Übersetzungen dienen nur der Information.
Änderungshistorie
- 2026-09-08 — Fassung 1.0 — Erstfassung (Entwurf zur anwaltlichen Prüfung).