Vereinbarung für Mitarbeitende über Verschwiegenheit und Systemnutzung
Fassung 1.0 · Stand: 8. September 2026
Entwurf — die juristische Prüfung durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt steht noch aus. Der Inhalt ist sorgfältig erstellt, aber noch nicht abschließend rechtlich geprüft.
1. Gegenstand und Verhältnis zum Arbeits- oder Dienstvertrag
Diese Vereinbarung wird geschlossen zwischen der BGGI GmbH, Rostocker Straße 43, 53117 Bonn, HRB 26753 Amtsgericht Bonn („BGGI“), und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, die oder der sie über die Plattform BGGI Health digital annimmt („Mitarbeitende“).
Diese Vereinbarung ist KEIN Arbeitsvertrag. Sie regelt weder Vergütung noch Arbeitszeit als geschuldete Leistung, weder Urlaub noch Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeits- oder Dienstvertrag wird außerhalb der Plattform geschlossen und bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.
Gegenstand ist ausschließlich die Verschwiegenheit und die Nutzung der Systeme der BGGI.
2. Verschwiegenheit
Mitarbeitende bewahren über alle ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen. Das gilt für Daten von Patientinnen und Patienten, für Angaben von Ärztinnen, Ärzten, Kliniken, Agenturen und Dienstleistern sowie für Geschäftsgeheimnisse und Konditionen der BGGI.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt gegenüber jedermann, auch gegenüber Angehörigen, und besteht nach dem Ende der Tätigkeit unbefristet fort.
Gesetzliche, berufsrechtliche und strafrechtliche Schweigepflichten sowie gesetzliche Auskunftspflichten bleiben unberührt.
3. Umgang mit Gesundheitsdaten
Gesundheitsdaten sind besonders geschützte Daten nach Art. 9 DSGVO. Sie werden ausschließlich für die Bearbeitung des jeweiligen Falls verarbeitet und nur den Personen zugänglich gemacht, die sie für ihre Aufgabe benötigen.
Ein Aufruf aus Neugier, aus persönlichem Interesse oder ohne Bezug zu einer eigenen Aufgabe ist untersagt — auch dann, wenn ein technischer Zugriff möglich wäre. Zugriffe werden protokolliert.
Gesundheitsdaten werden nicht auf private Geräte, private Speicher oder private Postfächer übertragen und nicht ausgedruckt, soweit dies für die Aufgabe nicht erforderlich ist.
4. Rollen- und Bereichsrechte
Mitarbeitende erhalten Rechte nur für die Bereiche, die sie für ihre Aufgabe benötigen, und nur in der dafür erforderlichen Stufe (sehen, bearbeiten, freigeben).
Rechte werden nicht umgangen, nicht geteilt und nicht an andere weitergegeben. Fällt auf, dass ein Recht weiter reicht als die Aufgabe, wird das der Verwaltung gemeldet.
5. Zwei-Faktor-Pflicht für Verwaltungszugänge
Für Zugänge zum Verwaltungsbereich ist der zweite Faktor Pflicht. Die Einrichtung erfolgt über den in der Plattform angebotenen Weg; ohne aktivierten zweiten Faktor besteht kein Zutritt.
Der zweite Faktor ist persönlich. Codes, Wiederherstellungsschlüssel und Geräte werden nicht weitergegeben. Der Verlust eines Geräts oder Schlüssels wird unverzüglich gemeldet.
6. Zeiterfassung
Die Plattform erfasst Beginn, Ende und Unterbrechungen der Arbeit sowie die Art des erfassten Abschnitts. Zweck ist die Einhaltung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten, die Abrechnung und die Planung.
Die Zeiterfassung dient nicht der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle. Eine heimliche Beobachtung findet nicht statt.
Mitarbeitende sehen ihre eigenen Zeiten jederzeit ein und können eine Korrektur beantragen. Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretung bleiben unberührt. [Platzhalter — Aufbewahrungsdauer und Auswertungsregeln durch die Geschäftsführung festzulegen]
7. Geräte und Zugänge
Überlassene Geräte, Zugangsdaten und Schlüssel werden sorgfältig verwahrt und nur für die Aufgabe genutzt. Zugangsdaten sind persönlich und werden nicht weitergegeben.
Bildschirme werden beim Verlassen des Arbeitsplatzes gesperrt. Der Zugriff aus offenen Netzen ohne gesicherte Verbindung ist untersagt.
Der Verdacht auf einen Verlust oder eine unbefugte Nutzung von Geräten oder Zugängen wird unverzüglich gemeldet.
8. Verbot der privaten Weitergabe von Patientendaten
Angaben zu Patientinnen und Patienten werden nicht privat weitergegeben, nicht in privaten Nachrichtendiensten oder sozialen Netzwerken erwähnt und nicht fotografiert oder aufgezeichnet.
Auch anonym wirkende Schilderungen können eine Person erkennbar machen; sie sind daher ebenfalls untersagt.
9. Meldepflicht bei Verdacht auf Datenschutzverstoß
Jeder Verdacht auf eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten — verlorene Unterlagen, eine falsch adressierte Nachricht, ein fremder Zugriff, ein verlorenes Gerät — wird unverzüglich der Verwaltung und der oder dem Datenschutzbeauftragten gemeldet.
Die Meldung erfolgt auch dann, wenn der Verstoß selbst verursacht wurde. Eine unverzügliche Meldung wird nicht zum Nachteil der meldenden Person gewertet; die gesetzlichen Fristen der BGGI hängen davon ab.
10. Ende der Tätigkeit
Mit dem Ende der Tätigkeit werden alle Geräte, Unterlagen, Datenträger und Schlüssel unverzüglich herausgegeben; die Zugänge werden gesperrt und laufende Sitzungen beendet.
Kopien betrieblicher Daten werden nicht zurückbehalten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit nach Abschnitt 2 besteht fort.
11. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Vereinbarung im Übrigen wirksam.
Änderungen bedürfen der Textform. Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Vereinbarung; Übersetzungen dienen nur der Information.
Änderungshistorie
- 2026-09-08 — Fassung 1.0 — Erstfassung (Entwurf zur anwaltlichen Prüfung).